Verabreichung von Medikamenten in Schulen



Verwaltungsvorschrift Verabreichung von Medikamenten bei chronischen 
Krankheiten in Schulen Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Sozialministerium vom 4. Februar 2013

Fundstelle: K. u. U. 2013, S. 35

Die jeweils aktuellste Fassung ist unter "Landesrecht BW Ministerium für Kultus, Jugend und Sport" zu finden (Fassung auf www.landesrecht-bw.de)

 

Bei ständiger Medikamentengabe

Wird die Schule außerhalb von Unfällen und Notfällen tätig, handelt sie im Auftrag der Eltern. Das heißt, Medikamentenverabreichung oder -überwachung sind möglich, allerdings nur, wenn der schriftliche Auftrag der Eltern und die schriftliche Anweisung des Arztes vorliegen sowie eine Fortbildung in der Handhabung der Medikamente stattgefunden hat (Letzteres gilt vor allem bei Diabetes).
Da Lehrkräfte dafür aber nicht ausgebildet sind, dürfen sie diese Hilfeleistungen nur vornehmen, wenn eine Versorgung während der Schulzeit notwendig ist und die Schülerin oder der Schüler dies selbst nicht durchführen kann (zum Beispiel wegen des Alters oder des kognitiven Entwicklungsstandes). Voraussetzung ist außerdem, dass die Schülerin oder der Schüler die Versorgung durch die Lehrkraft akzeptiert und sich die Lehrkraft selbst dazu in der Lage fühlt. Bei allen Zweifeln oder Situationen, in denen medizinische Fachkenntnis notwendig ist (zum Beispiel um die Dosierung anzupassen), müssen die Eltern und der Arzt hinzugezogen werden. Innerhalb der Schule muss ein Verantwortlicher für die Medikamentengabeso wie eine Vertretung bestimmt werden, die erforderlichenfalls auch entsprechend geschult werden. Sieht sich eine Lehrkraft nicht in der Lage, die Medikamentengabe zu übernehmen, kann darüber nachgedacht werden, eine andere Lehrkraft damit zu betrauen, die viel Kontaktz zur Klasse hat. Gegebenenfalls kann in der Klassenkonferenz darüber beraten werden, ob eine Neubesetzung des Klassenteams notwendig ist. Verabreichen Lehrkräfte Medikamente, sind sie bei möglichen Zwischenfällen nach § 104 und § 2 Abs. 1 SGB VII vor Schadensersatzansprüchen geschützt, solange der Vorfall als Unfall durch den Unfallversicherungsträger anerkannt wird und kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

Bei Notfällen

Grundsätzlich gilt, dass die Schule in Notfällen Erste Hilfe leisten und eine medizinische Versorgung veranlassen muss. Die Nutzung von vorhandenen Medikamenten vor Eintreffen des Arztes (beispielsweise Spritzen bei Diabetes, Notfallmedikamente bei Epilepsie) gehört zu diesen Notfallmaßnahmen. Die Voraussetzung für die richtige Handhabung im Notfall ist, dass diese eingeübt wurde (zum Beispiel unter Anleitung der Eltern). Im Notfall gilt: „Besser Sie tun irgendetwas, als Sie tun nichts.“
Die Eltern sorgen für das aktuelle Notfallmedikament und tauschen es aus, wenn das Verfallsdatum abgelaufen ist. Sowohl für Notfälle als auch für den Alltag muss mit den Eltern eine Rufbereitschaft vereinbart und Notfallnummern ausgetauscht werden. Die Eltern übermitteln der Schule gegebenenfalls eine ärztliche Aussage, dass das Eintreffen des Notarztes nicht abzuwarten ist.

Quelle: Handreichung "Chronische Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen mit Auswirkungen auf den Schulalltag"